Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehung zwischen Auftraggeber / Kunde und der semabit GmbH (nachfolgend nur «semabit» genannt). Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages. Abweichungen von diesen Bedingungen, des Auftrages, Auftragsergänzungen oder eine Auftragskündigung bedürfen der Schriftform.
Diese AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung zur Zeit des Vertragsschlusses für das Rechtsverhältnis zwischen der semabit und dem Kunden für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen durch die semabit an den Kunden, insbesondere auch für Leistungen aufgrund von Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen oder von Zusatzaufträgen, und zwar auch dann, wenn die AGB nicht erneut vereinbart werden.
Ausgenommen von der Geltung dieser AGB sind Leistungen, für welche die semabit schriftlich ausdrücklich abweichende Bedingungen als anwendbar erklärt.
Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Angebot und Preise
Die Beschreibung von Produkten und Dienstleistungen in Broschüren, Katalogen, Inseraten, Websites und anderen Werbe- und Verkaufsunterlagen hat ausschliesslich orientierenden Charakter, stellt keine Offerte dar und beinhaltet in keiner Weise eine verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
Alle diese Beschreibungen sowie die Produkte und Dienstleistungen selbst werden regelmässig angepasst oder weiterentwickelt, weshalb für die Aktualität und die inhaltliche Richtigkeit der einzelnen Werbe- und Verkaufsunterlagen keine Gewähr besteht. Verbindlich sind allein die in der schriftlichen Detailofferte der semabit genannten Eigenschaften.
Kostenschätzungen dienen der Orientierung und sind in keinem Fall verbindlich.
Im Rahmen der agilen Entwicklung wird ein Phasenentwicklungsvertrag vereinbart, dieser enthält eine Budgetempfehlung für das Gesamtprojekt sowie eine verbindliche Detailofferte für die erste Umsetzungsphase.
Von der semabit abgegebene Offerten gelten, falls nicht anders angegeben, 30 Tage ab Erstellungsdatum.
3. Treue-/Geheimhaltungspflicht
Die vertrauliche Behandlung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird von der semabit im Rahmen der branchenüblichen Weise sichergestellt.
Hat der Kunde besondere Anforderungen in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Daten und Informationen, ist dies in einer gesonderten schriftlichen Vertraulichkeitsvereinbarung zu regeln.
4. Vertragserfüllung
Im Rahmen von Design- und Layoutarbeiten besteht Gestaltungsfreiheit. Dabei werden Vorgaben eines vorhandenen und vom Kunden der semabit zur Verfügung gestellten Corporate Designs insoweit berücksichtigt, als diese Vorgaben das Medium (z.B. Internet) betreffen und in einfachem Masse umsetzbar sind.
Mit Fertigstellung der Arbeiten durch die semabit und Abnahme durch den Kunden mittels schriftlicher Bestätigung, Liveschaltung, Verwendung oder sonstiger Nutzung der Arbeitsergebnisse gilt der Vertrag als erfüllt.
Sollte der Kunde aus irgendeinem, nicht durch einen Mangel gemäss diesen AGB belegbaren, Grund die Liveschaltung oder Abnahme der Arbeitsergebnisse schuldhaft verzögern, so gilt der Vertrag nach einer Frist von 30 Tagen nach Fertigstellung und Anzeige durch die semabit als erfüllt.
5. Termine und Lieferzeit
Liefertermine gelten als nicht verbindliche Plantermine, es sei denn, ein fixer Liefertermin wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die semabit ist bestrebt, dem Kunden bereits in der Entwicklungsphase eine funktionsfähige Version zur Ansicht und Prüfung des Arbeitsfortschritts zur Verfügung zu stellen.
6. Haftung
Der Kunde haftet für sämtliche Inhalte von Auftragsarbeiten. Er kommt auch für die Kosten auf, die zur Abwehr und/oder Befriedigung von rechtlichen Ansprüchen von Dritten notwendig sind. Die semabit hat das Recht, die Verbreitung von Inhalten, bei denen diese Gefahr besteht, zu verweigern.
Die semabit haftet für die Funktion von selbst entwickelten oder durch von der semabit eingesetzten Anwendungen nur in dem Umfeld, das bei Auftragsbeginn vorherrschte. Ist die Funktion oder Kompatibilität durch nachfolgende Veränderungen des Umfelds wie zum Beispiel neue Hardware, Industrie-Standards oder Software (auch Versionen von Betriebssystemen, Server- und Automations-Programmen, Client-Anwendungen und Web-Browsern) nicht mehr voll gewährleistet, ist der Kunde verpflichtet, der semabit den Aufwand für allfällige Anpassungen oder Neuentwicklungen vollständig, zu den aktuellen Honoraransätzen, zu bezahlen.
Die gesamte Haftung von semabit aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis ist auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Schadenereignisses bezahlte Vergütung beschränkt.
Der Kunde trägt jederzeit die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild sowie allen weiteren von ihm gelieferten oder beauftragten Inhalten. Er garantiert, dass durch das zur Verfügung gestellte oder zu erstellende Material keine Rechte von Dritten verletzt werden. Der Kunde hat die semabit für sämtliche Schäden und sonstigen Nachteile, einschliesslich allfälliger Prozess- und Anwaltskosten, schadlos zu halten, welche der semabit im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter durch vom Kunden zur Verfügung gestelltes oder beauftragtes Material entstehen.
Die semabit haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Arbeiten. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste, Betriebsunterbrüche sowie Ansprüche Dritter. Vorbehalten bleiben Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.
Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der semabit und ihren Vertragspartnern durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Arbeitsergebnisse entstehen.
7. Gewährleistung und Reklamationen
Die semabit verpflichtet sich zur Sorgfalt und Lieferung der Arbeitsergebnisse in einer dem allgemeinen Stand der Softwareentwicklung entsprechenden guten Qualität. Die semabit verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter.
Allfällige Mängel sind vom Kunden innert 60 Tagen ab Erhalt des betreffenden Arbeitsergebnisses (z.B. nach Lieferung, Fertigstellung oder Liveschaltung) schriftlich unter genauer Beschreibung und Dokumentation des Mangels zu rügen. Anderenfalls gelten die erbrachten Dienstleistungen und Arbeiten als vertragsgemäss, genehmigt und mängelfrei abgenommen, was auch für versteckte Mängel gilt.
Als Mängel gelten ausschliesslich die bestimmungsgemässe Nutzung erheblich beeinträchtigende, dokumentierbare und reproduzierbare Abweichungen von der vom Kunden geprüften Fassung der Arbeitsergebnisse oder den in der Offerte beschriebenen Leistungsmerkmalen und Funktionen.
Der Kunde verpflichtet sich zur Unterstützung bei der Mängelbehebung und verpflichtet sich, im Bedarfsfall eigene Ressourcen, die zur Mängelbehebung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen.
Konzeptionelle oder technische Änderungen im Rahmen der Umsetzung bleiben jederzeit vorbehalten.
Die semabit gewährt keinerlei weitergehende Garantie für die Funktionalität, die Fehlerfreiheit, die Tauglichkeit oder sonstige Eigenschaften der gelieferten Arbeitsergebnisse.
Die frist- und formgerechte Mängelrüge ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber der semabit.
Nach frist- und formgerechter Mängelrüge werden nach Wahl der semabit auf deren Kosten mangelhafte Arbeitsergebnisse entweder ersetzt oder der gerügte Mangel wird behoben. Die Minderung der Vergütung sowie der Rücktritt des Kunden vom Vertrag sind ausgeschlossen. Jede Haftung für Schäden und Mangelfolgeschäden wie Datenverlust, Betriebsausfall, entgangenen Gewinn etc. ist, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen.
Jeder Anspruch des Kunden auf die Geltendmachung von Mängelrechten erlischt, sofern die betreffenden Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der semabit vom Kunden oder von Dritten verändert oder repariert wurden, oder wenn das Arbeitsergebnis unsachgemäss gehandhabt bzw. nicht gemäss vorliegender Instruktionen (z.B. Schulungsunterlagen) installiert, betrieben oder gepflegt wurde.
8. Nutzungsrechte
Die an den Arbeitsergebnissen der semabit bestehenden Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, verbleiben ausschliesslich bei der semabit. Mit der vollständigen Bezahlung erwirbt der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein nicht ausschliessliches, zeitlich unbeschränktes, nur mit Zustimmung übertragbares Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für seine Zwecke. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet das Recht zur Änderung und Bearbeitung der Arbeitsergebnisse soweit dies für deren Nutzung erforderlich ist.
Unabhängig vom jeweiligen Projekt verbleiben sämtliche Rechte an allgemeinen Methoden, Konzepten, Frameworks, Bibliotheken, Entwicklungswerkzeugen, Templates, Modulen und wiederverwendbaren Komponenten bei semabit. Der Kunde erhält daran lediglich die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Quellcodes werden an den Kunden nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung übergeben.
Soweit für die Nutzung Rechte Dritter erforderlich sind, wird die semabit den Kunden rechtzeitig darauf hinweisen. Der Kunde hat die erforderlichen Rechte bei den Dritten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen.
Die Rechte der vom Kunden gelieferten Inhalte und Informationen verbleiben beim Kunden bzw. bei den entsprechenden Rechteinhabern.
9. Datenschutz und Datenbearbeitung
Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) sowie, soweit anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO).
Soweit semabit personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden bearbeitet, erfolgt dies ausschliesslich nach den Weisungen des Kunden und im Rahmen der vereinbarten Leistungen.
Der Kunde bleibt für die Rechtmässigkeit der erhobenen und bearbeiteten Daten sowie für die Einhaltung seiner Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber betroffenen Personen verantwortlich.
semabit ist berechtigt, zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer beizuziehen. Soweit dabei personenbezogene Daten bearbeitet werden, stellt semabit sicher, dass angemessene vertragliche und technische Schutzmassnahmen bestehen.
Auf Verlangen des Kunden können die Parteien einen separaten Vertrag über die Auftragsbearbeitung abschliessen.
10. Informationssicherheit
semabit trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz von Daten und Systemen gegen unbefugten Zugriff, Verlust, Manipulation und Zerstörung.
Die Sicherheitsmassnahmen orientieren sich am Stand der Technik, am Risiko der Datenbearbeitung sowie an den wirtschaftlich vertretbaren Schutzmassnahmen.
semabit informiert den Kunden unverzüglich über schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, soweit diese die vertragsgegenständlichen Systeme oder Daten des Kunden betreffen.
Ein absoluter Schutz vor Sicherheitsvorfällen, Cyberangriffen oder Ausfällen kann nicht gewährleistet werden.
11. Open-Source-Komponenten
Die von semabit erbrachten Leistungen können Open-Source-Software oder frei verfügbare Komponenten Dritter enthalten. Für solche Komponenten gelten ausschliesslich die jeweiligen Lizenzbedingungen der betreffenden Rechteinhaber.
Der Kunde anerkennt, dass sich aus Open-Source-Lizenzen weitergehende Rechte und Pflichten ergeben können als aus dem vorliegenden Vertrag.
semabit übernimmt keine Gewähr dafür, dass Open-Source-Komponenten dauerhaft weiterentwickelt oder unterstützt werden.
12. Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen
semabit ist berechtigt, zur Unterstützung der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen. Der Einsatz solcher Werkzeuge erfolgt unter Wahrung der Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten.
Vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten des Kunden werden nur dann an externe KI-Dienste übermittelt, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist oder vom Kunden ausdrücklich genehmigt wurde.
KI-generierte Ergebnisse dienen der Unterstützung der Leistungserbringung. semabit überprüft solche Ergebnisse mit angemessener Sorgfalt, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren vollständige Fehlerfreiheit.
13. Abtretung und Übertragung
Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht auf Dritte übertragen oder an diese abgetreten werden.
14. Beendigung
Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Kunden während der Arbeiten verpflichtet sich der Kunde zur Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt durch die semabit erbrachten Leistungen.
Ein grundsätzlicher Anspruch des Kunden auf Fertigstellung der Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung, oder -verzögerung durch ihn entfällt. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung der semabit.
Die Kündigung von unbefristeten Leistungen wie Hosting oder Lizenzmiete ist jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Mindestvertragsdauer beträgt zwölf Monate. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Eine ausserordentliche Auflösung ist nur möglich, wenn sich beide Vertragsparteien darüber einig sind. Die Kündigung muss in schriftlicher Form fristgerecht bei der semabit vorliegen.
15. Fremdleistungen
Der semabit steht es frei, je nach Projektumfang und Aufgabenstellung die Erfüllung einzelner Teilaufgaben an freischaffende Mitarbeiter (Freelancer) oder Partnerfirmen zu übertragen.
Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Aufgabenübertragung zur selbstständigen Erledigung durch die Freelancer und Partnerfirmen. Die semabit haftet nur für deren sorgfältige Auswahl und ordnungsgemässe Instruktion für die von ihnen zu erledigenden Aufgaben.
Die semabit ist berechtigt, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der semabit entsprechende Vollmacht zu erteilen.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der semabit abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die semabit im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
Der Kunde ist zuständig für erforderliche behördliche Genehmigungen, beispielsweise Rechtefreigaben bei Fotografien oder juristisch relevante Zusatzgenehmigungen, soweit dies nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung ist.
16. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung für Beratungs- und Entwicklungsleistungen erfolgt projektweise gemäss Offerte zu 50% bei Unterzeichnung des Vertrages und zu 50% bei Lieferung. Bei Projekten mit einer voraussichtlichen Laufzeit von mehr als drei Monaten können alternativ dazu monatliche Teilzahlungen des Gesamtbetrages schriftlich vereinbart werden.
Die Rechnungsstellung von Lizenz- und Hosting-Gebühren erfolgt jeweils bei Beginn der Dienstleistung oder bei bestehendem Vertrag am Anfang des neuen Jahres für das laufende Jahr. Die Hostinggebühren werden jährlich in Monatsschritten pro rata temporis berechnet. Allfällige Mindestlaufzeiten müssen beachtet werden.
Auslagen für notwendige technische Nebenkosten und Materialkosten sind vom Kunden zu erstatten.
Reisekosten bzw. Fahrtkosten und Spesen für Reisen bzw. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, sind vom Kunden gemäss der Honorarsätze zu erstatten.
Allfällige erfolgs- oder nutzungsabhängige Gebühren sowie Maintenance- und alle Support-Arbeiten werden nach Wahl der semabit monatlich, quartalsweise oder jährlich zu Beginn oder am Ende einer Periode in Rechnung gestellt.
Abweichende schriftliche Vereinbarung vorbehalten, stellen Kostenangaben zu den Dienstleistungen in Offerten immer Schätzungen dar. Wird während der Projektentwicklung absehbar, dass die vereinbarten Leistungen nicht im Rahmen der geschätzten Kosten erbracht werden können, wird die semabit den Kunden umgehend informieren und ihm in der Folge eine angepasste Offerte unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Mehraufwands unterbreiten. Der Kunde hat das Recht, die angepasste Offerte anzunehmen, oder das Projekt gegen Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen abzubrechen. Bereits geleistete Vorschüsse werden mit der geschuldeten Vergütung verrechnet.
Wünscht der Kunde während der Projektumsetzung eine Erweiterung des Projektumfangs oder sonstige Änderungen in Bezug auf die vereinbarten Arbeiten oder erteilt er Anweisungen für die Projektentwicklung, die zu einem Mehraufwand führen, ist der Kunde in jedem Fall zur Vergütung des entsprechenden effektiven Mehraufwands verpflichtet. Die semabit wird den Kunden im Falle von Projektänderungen mit Kostenfolgen auf die Mehrkosten aufmerksam machen. Entstehen im Rahmen der Erstellung einer angepassten Offerte aufgrund von gewünschten Änderungen Kosten für Analyse oder Beratung, so müssen diese Kosten in jedem Fall vom Kunden erstattet werden.
Sämtliche Preisangaben und Honoraransätze für die zu erbringenden Arbeiten verstehen sich netto in Schweizer Franken, ohne Nebenkosten wie Versand- und Lieferkosten, Spesen, Abgaben und Steuern, insbesondere der Mehrwertsteuer. Diese werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Zahlungen sind ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsstellung (Faktura Datum) fällig. Bis zum vollständigen Eingang der Zahlung bleiben die Lieferung selbst und die an ihr bestehenden Rechte Eigentum der semabit.
Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 5% p.a. beträgt. Ab der zweiten Mahnung wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von SFr. 50.– für jede Mahnung erhoben.
Verrechnung kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der semabit schriftlich anerkannt sind.
17. Honoraransätze / Entschädigungen
Die Honoraransätze für alle nicht pauschal im Vertrag offerierten Leistungen und Spontanaufträge betragen pro Stunde:
a) CHF 180
b) CHF 280 für Pikettdienst und besonders dringende Arbeiten sowie erforderliche Wochenendarbeit (Samstag und Sonntag) oder Nachtarbeit (zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr)
Für Fahrtkosten werden CHF 1.00 pro gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt. Andere Reisearten (Flüge, Bahn- und Busreisen, Taxifahrten, etc.) werden nach Originalbeleg verrechnet. Für die Reisezeit wird jeweils 50% des Stundenansatzes pro Mitarbeitenden verrechnet. Die Mindestpauschale liegt bei CHF 90.00, unabhängig von Reisezeit und Distanz.
18. Zusammenarbeit
Der Kunde ist verpflichtet, der semabit rechtzeitig sämtliche für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Inhalte zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung soll grundsätzlich in strukturierter, elektronischer Form erfolgen. Sind Bearbeitungen oder Konvertierungen des vom Kunden gelieferten Materials durch die semabit erforderlich, sind die damit verbundenen Kosten und Mehraufwendungen vom Kunden gesondert zu den jeweils gültigen Honoraransätzen der semabit zu vergüten.
Ausdrucke, Testaufschaltungen usw. sind vom Kunden sorgfältig auf Korrektheit zu prüfen. Er muss insbesondere im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmässig während der Zusammenarbeit Tests des jeweiligen Projektstandes durchführen und qualifiziertes Feedback an die semabit richten.
Eine Freigabe ist eine verbindliche Erklärung zur Korrektheit der betreffenden Arbeitsergebnisse. Die semabit haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler.
19. Informationspflicht
Im Rahmen der Projektentwicklung werden sich beide Vertragsparteien regelmässig gegenseitig über den Projektfortschritt und allfällige Hindernisse, die den Projektfortschritt gefährden könnten, informieren.
20. Konkurrenzausschluss
Die semabit akzeptiert grundsätzlich keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und wird ausdrücklich berechtigt, ähnliche Arbeiten auszuführen und für ähnliche Kunden tätig zu werden.
Es ist dem Kunden untersagt, Mitarbeiter der semabit während der Vertragslaufzeit sowie bis zu einem Jahr nach Auftragsbeendigung anzustellen, anderenfalls schuldet der Kunde der semabit eine Konventionalstrafe in Höhe des Auftragswertes, mindestens jedoch SFr. 50000.–.
21. Hosting und Daten
Die Funktion oder Erreichbarkeit der Hosting-Infrastruktur kann insbesondere durch höhere Gewalt, durch Unterbruch der Interkonnektions- oder Telekom-Verbindungen oder während Wartungsarbeiten beeinträchtigt oder unterbrochen werden.
Die semabit übernimmt keine Haftung für daraus resultierende materielle und immaterielle direkte oder in Folge auftretende Schäden. Ansprüche durch den Kunden oder Dritte können nicht geltend gemacht werden. Es besteht ebenfalls kein Rückvergütungsanspruch.
In Bezug auf das Hosting von Kundendaten und Webanwendungen gelten zusätzlich die AGB des jeweiligen Hosting-Partners. Für Leistungen von Cloud-, Hosting-, Infrastruktur- oder Kommunikationsanbietern gelten zusätzlich deren Nutzungs- und Servicebedingungen.
Die Verantwortung für die Sicherung der Daten des Kunden liegt ausschliesslich beim Kunden, die semabit haftet nicht für die Folgen eines allfälligen Datenverlusts und zwar, soweit gesetzlich zulässig, auch dann nicht, wenn ein solcher Datenverlust durch ein von der semabit zu vertretendes Fehlverhalten verursacht wurde.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, schuldet semabit keine bestimmte Systemverfügbarkeit. Geplante Wartungsarbeiten dürfen nach vorgängiger Ankündigung durchgeführt werden und gelten nicht als Ausfall.
22. Datensicherung
Sofern semabit Hosting- oder Betriebsleistungen erbringt, führt semabit angemessene technische Sicherungsmassnahmen durch.
Die Verantwortung für die fachliche Kontrolle, Archivierung und Aufbewahrung geschäftsrelevanter Daten verbleibt beim Kunden.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet semabit keine revisionssichere Archivierung.
23. Vertragsende und Datenherausgabe
Nach Beendigung eines Hosting-, SaaS- oder Betriebsvertrages kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen die Herausgabe seiner Daten in einem üblichen elektronischen Format verlangen.
Nach Ablauf dieser Frist ist semabit berechtigt, die Daten endgültig zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Der Aufwand für Datenexporte, Migrationen oder Unterstützungsleistungen nach Vertragsende kann gesondert verrechnet werden.
24. Referenzen
Die semabit ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung von Firmenname und Firmenlogo als Referenzkunden zu nennen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht. Die semabit darf sämtliche Arbeiten in Werbe-, Verkaufs- und sonstigen Unterlagen sowie auf der Website der semabit und in anderen Onlineanwendungen sowie auf Messen und anderen privaten und öffentlichen Veranstaltungen verwenden.
25. Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt sinnentsprechend ebenfalls für allfällige Lücken des Vertrages oder der AGB.
26. Schlussbestimmungen
Die Beziehungen zwischen Kunde und der semabit unterstehen ausschliesslich Schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Spreitenbach, Kanton Aargau. Die semabit darf jedoch auch das Gericht am Wohnsitz/Sitz des Kunden aufrufen.
Die Vertragspartner werden sich bemühen, allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung eines gemeinsamen Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.
Die semabit ist berechtigt, bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Kunden vom Vertrag sofort und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zurückzutreten.
Die Archivierungspflicht der semabit für Akten und sonstige Arbeitsresultate beträgt drei Jahre.
Diese AGB gelten in allen Punkten, die nicht gesondert geregelt wurden. Sie gelten für alle aktuellen und zukünftigen Dienstleistungen bis zum Ersatz durch eine neue Ausgabe.
Die semabit kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Es gilt die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
semabit GmbH – CH-8957 Spreitenbach
Version 2.0, Juni 2026